§ 37 BASAG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 37 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben AN jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.

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