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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 24 Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen
(1) EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 AN folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
- 1. die EBA,
- 2. die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
- 3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
- 4. die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
- 5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.
