§ 103 BASAG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 103 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EUTochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten
(1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein GSRI oder ein Tochterunternehmen eines GSRI handelt, haben einen Mindestbetrag AN Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
1. Den in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
(2) Ein bedeutendes EUTochterunternehmen eines GSRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag AN Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
1. den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.
(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein GSRI, einen Teil eines GSRI oder ein bedeutendes EUTochterunternehmen eines GSRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung AN Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.
(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung AN Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 für die Zwecke des § 105b Abs. 4
1. für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre;
2. für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
festzulegen.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung AN Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.
(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung AN Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

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