§ 55 BAO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

2. Bundesminister für Finanzen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 55 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

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