§ 48D BAO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 48d Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht.

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