§ 185 BAO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2014
§ 185 B. Gesonderte Feststellungen.
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

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