Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 122
(1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, AN deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
