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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.01.2024
§ 9b Beirat als Meldestelle
Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 schriftlich oder elektronisch AN den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.

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