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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 3 Geschäftsordnung des Bundesamts
Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall von Verhinderungen obliegt (Geschäftsordnung).

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