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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 9 Bundes-Krisensicherheitskabinett
(1) Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
(2) Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler AN. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme AN den Sitzungen ermöglicht werden.
