§ 17 B-KSG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.

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