§ 1 B-KSG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.

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