§ 5 B-JFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 5 Förderungsarten
Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als
1. Basisförderung,
2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und
3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.

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