§ 3 B-JFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Förderung der Jugendarbeit
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 3 Grundsätze der Jugendarbeit
Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere AN folgenden Grundsätzen orientieren:
1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
10. Förderung der
– lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
– berufs- und karriereorientierten Bildung,
– generationsbezogenen Bildung,
– Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
– Gleichberechtigung beider Geschlechter und
– Behindertenintegration.

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