§ 1 B-JFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 1 Zielsetzung
Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

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