§ 56 B-BSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 56 Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.

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