§ 16 B-BSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 16 Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben;
 60(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte