§ 6 BäCKAG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 6 Ruhepausen
(1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.

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