§ 4 BäCKAG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 4 Überstundenzuschlag
(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

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