§ 22A BäCKAG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2002
§ 22a Übergangsbestimmungen
Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.

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