§ 21 BäCKAG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 21 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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