§ 8 AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2011
§ 8 Ersteinsatzzuschlag
(1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
1. geschlossenen Einheiten zur
a) Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
b) Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
2. Einzelpersonen zur
a) Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
b) Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
anzusetzen.

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