§ 30 AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 30 Behördenzuständigkeit
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

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