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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 3 Sockelbetrag
(1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
(2) Die Bediensteten sind einzureihen:
(3) Der Sockelbetrag beträgt:
