§ 14 AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2001
§ 14 Vorschuss
Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

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