§ 11 AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 11 Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

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