§ 66 AWG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 11.12.2021
§ 66 Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
(1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.

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