Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 16.02.2011
§ 58 Sanierungskonzept Immissionsschutz
(1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die
(2) Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
