§ 29E AWG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 29e Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen
Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

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