§ 20A AWG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 11.12.2021
§ 20a Quecksilberabfälle
Zuständige Behörde gemäß Art. 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

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