§ 13C AWG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 13c Finanzierung der Koordinierungsstelle
(1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen.

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