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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.06.2023
§ 11a Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung
(1) Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden:
- a) die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
- b) die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.
