§ 1 AWEG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021), BGBl. I Nr. 122/2021, einzustufen sind.

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