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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 6a Besondere Meldungen
(1) Das Verbringen von Arzneispezialitäten,
- 1. die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
- 2. bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
- 3. die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
- 4. die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
(2) Die Meldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Verbringen zu erfolgen.
(3) Die Meldung hat
- 1. die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneispezialitäten,
- 2. deren Chargennummer, und
- 3. die Gebrauchsinformation
(4) Den Arzneispezialitäten ist bei Abgabe AN den Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier beizulegen, das den Text der Kennzeichnung und der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache zu enthalten hat.
