§ 3 AWEG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Arzneiwaren
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.08.2010
§ 3 Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

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