§ 80 AVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

VI. Teil: Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1998
§ 80 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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