§ 54 AVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.02.1991
§ 54 Augenschein
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder Von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

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