§ 48 AVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 48 Zeugen
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte