§ 21 AVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt: Zustellungen
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 21.07.2023
§ 21
Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

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