§ 9 AUSLEG 2001

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 9 Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen
Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht Beschränkt.

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