§ 2B AUSFFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2012
§ 2b
Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden (Verbriefung).

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