§ 8 AUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2014
§ 8 Behandlung von Anträgen in das Ausland
(1) Wenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat Gericht'>Das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag Von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. § 17 Satz 3 und 4 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat Gericht'>Das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, dass den Antragsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller trifft (§ 6 Abs. 1) beziehungsweise ein Interesse des Antragstellers AN einer Entscheidung im Sinn des § 6 Abs. 2 vorliegt, und der Antrag daher in dem im ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung hat Gericht'>Das Gericht eine Bestätigung auszustellen und in eine Amtssprache des ersuchten Staates übersetzen zu lassen. Anschließend hat es den Antrag samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen – mit je drei beglaubigten Abschriften – Unmittelbar dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(3) Das Justiz'>Bundesministerium für Justiz hat nach Einlangen des Antrags sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die für seine Prüfung notwendig sind. Anschließend hat es den Antrag der Zentralen Behörde oder Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
(4) Das Justiz'>Bundesministerium für Justiz hat den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland zu verfolgen.

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