§ 13 AUBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 12.07.2016
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung
1. des § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
2. des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
3. des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
4. der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte