§ 21 ATOMHG 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 21 Unwirksame Vereinbarungen
Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden AN der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch Beschränkt werden.

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