Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 19 Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche
(1) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften einem Dritten gegenüber haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vom einen oder anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
