§ 15 ATOMHG 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 15 Mitverschulden
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 Abgb anzuwenden.

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