§ 1 ATOMHG 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden AN Menschen oder Sachen verursacht werden.

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