§ 79A ASVG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. UNTERABSCHNITT
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 79a Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
(1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte