§ 761 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 761 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2022 die §§ 49 Abs. 3 Z 12 und 736 Abs. 9;
(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme AN Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.

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