§ 697 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.06.2016
§ 697 Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 in Kraft:
1. mit 1. Juni 2016 § 5 Abs. 1 Z 16;
2. mit 1. Juli 2016 § 695 Überschrift;
3. rückwirkend mit 1. März 2016 § 311a Abs. 1, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt.

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